{"id":7242,"date":"2018-11-08T07:04:35","date_gmt":"2018-11-08T06:04:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.q-software-solutions.de\/blog\/?p=7242"},"modified":"2018-11-08T07:04:35","modified_gmt":"2018-11-08T06:04:35","slug":"uno-sozialpakt-aus-liberaler-sicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.q-software-solutions.de\/blog\/2018\/11\/uno-sozialpakt-aus-liberaler-sicht\/","title":{"rendered":"UNO Sozialpakt aus liberaler Sicht"},"content":{"rendered":"<p>Also machen wir mal weiter mit Art 10 &#8211; 20<br \/>\nZu finden hier:-\u00a0https:\/\/www.sozialpakt.info\/internationaler-pakt-ueber-wirtschaftliche-soziale-und-kulturelle-rechte-3111\/<\/p>\n<p>(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard f\u00fcr sich und seine Familie an, einschlie\u00dflich ausreichender Ern\u00e4hrung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gew\u00e4hrleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.<\/p>\n<p>(2) In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger gesch\u00fctzt zu sein, werden die Vertragsstaaten einzeln und im Wege internationaler Zusammenarbeit die erforderlichen Ma\u00dfnahmen, einschlie\u00dflich besonderer Programme, durchf\u00fchren<\/p>\n<ol type=\"a\">\n<li>zur Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, durch Verbreitung der ern\u00e4hrungswissenschaftlichen Grunds\u00e4tze sowie durch die Entwicklung oder Reform landwirtschaftlicher Systeme mit dem Ziel einer m\u00f6glichst wirksamen Erschlie\u00dfung und Nutzung der nat\u00fcrlichen Hilfsquellen;<\/li>\n<li>zur Sicherung einer dem Bedarf entsprechenden gerechten Verteilung der Nahrungsmittelvorr\u00e4te der Welt unter Ber\u00fccksichtigung der Probleme der Nahrungsmittel einf\u00fchrenden und ausf\u00fchrenden L\u00e4nder.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Es gilt schoin was ab Art 6 galt, ersatzlos streichen. Es gibt kein Recht auf Alimentierung durch andere ohne eine weitere Grundlage. Es ist auch unm\u00f6glich jemanden vor Hunger zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<h4>Artikel 12<\/h4>\n<p>(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das f\u00fcr ihn erreichbare H\u00f6chstma\u00df an k\u00f6rperlicher und geistiger Gesundheit an.<\/p>\n<p>(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die erforderlichen Ma\u00dfnahmen<\/p>\n<ol type=\"a\">\n<li>zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes;<\/li>\n<li>zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene;<\/li>\n<li>zur Vorbeugung, Behandlung und Bek\u00e4mpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten;<\/li>\n<li>zur Schaffung der Voraussetzungen, die f\u00fcr jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und \u00e4rztlicher Betreuung sicherstellen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein Recht auf k\u00f6rperlich und geistige Gesundheit. Nun dieser Artikel ist ein direkte Angriff auf eben die einen Liberalen. Geht gar nicht &#8211; fallt also ach ersatzlos weg<\/p>\n<h4>Artikel 13<\/h4>\n<p>(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen \u00fcberein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Pers\u00f6nlichkeit und des Bewusstseins ihrer W\u00fcrde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten st\u00e4rken muss. Sie stimmen ferner \u00fcberein, dass die Bildung es jedermann erm\u00f6glichen muss, eine n\u00fctzliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verst\u00e4ndnis, Toleranz und Freundschaft unter allen V\u00f6lkern und allen rassischen, ethnischen und religi\u00f6sen Gruppen f\u00f6rdern sowie die T\u00e4tigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterst\u00fctzen muss.<\/p>\n<p>(2) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts<\/p>\n<ol type=\"a\">\n<li>der Grundschulunterricht f\u00fcr jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zug\u00e4nglich sein muss;<\/li>\n<li>die verschiedenen Formen des h\u00f6heren Schulwesens einschlie\u00dflich des h\u00f6heren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allm\u00e4hliche Einf\u00fchrung der Unentgeltlichkeit, allgemein verf\u00fcgbar und jedermann zug\u00e4nglich gemacht werden m\u00fcssen;<\/li>\n<li>der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allm\u00e4hliche Einf\u00fchrung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleicherma\u00dfen entsprechend seinen F\u00e4higkeiten zug\u00e4nglich gemacht werden muss;<\/li>\n<li>eine grundlegende Bildung f\u00fcr Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie m\u00f6glich zu f\u00f6rdern oder zu vertiefen ist;<\/li>\n<li>die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, f\u00fcr ihre Kinder andere als \u00f6ffentliche Schulen zu w\u00e4hlen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religi\u00f6se und sittliche Erziehung ihrer Kinder in \u00dcbereinstimmung mit ihren eigenen \u00dcberzeugungen sicherzustellen.<\/p>\n<p>(4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit nat\u00fcrlicher oder juristischer Personen beeintr\u00e4chtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grunds\u00e4tze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.<\/p>\n<p>Eine Recht auf Bildung. Hei\u00dft also jemand anders kann man verpfllichten f\u00fcr diese Bildung zu bezahlen oder daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df es geschieht &#8211; N\u00f6<\/p>\n<p>Und wieder der absolute Durchgriff durch die Staatsgewalt: &#8222;den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen,&#8220; Ein Staat hat genau kein Recht f\u00fcr jeden verbindlich ein-\u00a0 Bildungsniveau vorzuschreiben.-\u00a0 Aber eins ist hier sonnenklar, das Primat der Politik wird hier festgeschrieben. In der Form illiberal bis auf den Grund &#8211; daher weg damit.<\/p>\n<p>&#8220;<\/p>\n<h4>Artikel 14<\/h4>\n<p>Jeder Vertragsstaat, der zu dem Zeitpunkt, da er Vertragspartei wird, im Mutterland oder in sonstigen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten noch nicht die Grundschulpflicht auf der Grundlage der Unentgeltlichkeit einf\u00fchren konnte, verpflichtet sich, binnen zwei Jahren einen ausf\u00fchrlichen Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen, der die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht.<\/p>\n<p>Steht im direkten Widerspruchzu Artikel 1 Abs 1. Ist daher zu streichen.<\/p>\n<h4>Artikel 15<\/h4>\n<p>(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,<\/p>\n<ol type=\"a\">\n<li>am kulturellen Leben teilzunehmen;<\/li>\n<li>an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben;<\/li>\n<li>den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genie\u00dfen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und sch\u00f6pferischer T\u00e4tigkeit unerl\u00e4ssliche Freiheit zu achten.<\/p>\n<p>(4) Die Vertragsstaaten erkennen die Vorteile an, die sich aus der F\u00f6rderung und Entwicklung internationaler Kontakte und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet ergeben.<\/p>\n<p>Nun ja so was mu\u00df man wohl unter Juristen schreiben. Die Selbstverst\u00e4ndlichkeit, da\u00df man Veranstaltungen besuchen darf.-\u00a0 An den Errungenschaften der Wissenschaft teilhaben ist wieder so ein Ding was einfach nicht garantiert werden kann. Lebe ich in eine Gegend ohne Strom und Internet,-\u00a0 kann ich schon mal am Internet nicht teilnehmen.-\u00a0 Abs 3 ist ein schlechtere Witz, denn die Freiheit kann nat\u00fcrlich jederzeit eingeschr\u00e4nkt werden. Indem man z.B. einfach bestimmte Forschungen nicht finanziert und nun hier gilt auch. Niemand kann oder sollte verpflichtet werden irgendeine Forschung zu finanzieren wenn man nicht will. Beispiel f\u00fcr mich, 99 % alles was mit Gender zu tun hat m\u00f6chte ich nicht finanzieren. Davon abgeeshen, die Leute die diesen Sozialpakt vorbereiteten, m\u00f6chte ich auch nicht finanzieren m\u00fcssen&#8230;<\/p>\n<h4>Artikel 16<\/h4>\n<p>(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, nach Ma\u00dfgabe dieses Teiles Berichte \u00fcber die von ihnen getroffenen Ma\u00dfnahmen und \u00fcber die Fortschritte vorzulegen, die hinsichtlich der Beachtung der in dem Pakt anerkannten Rechte erzielt wurden.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<ol type=\"a\">\n<li>Alle Berichte werden dem Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen vorgelegt, der sie abschriftlich dem Wirtschafts- und Sozialrat \u00fcbermittelt, damit dieser sie nach Ma\u00dfgabe dieses Paktes pr\u00fcft.<\/li>\n<li>Sind Vertragsstaaten gleichzeitig Mitglieder von Sonderorganisationen, so \u00fcbermittelt der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen ihre Berichte oder einschl\u00e4gige Teile solcher Berichte abschriftlich auch den Sonderorganisationen, soweit diese Berichte oder Teile sich auf Angelegenheiten beziehen, die nach den Satzungen dieser Organisationen in deren Aufgabenbereich fallen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Kurz alle haben nach der Pfeiffe der UNO zu tanzen auch wenn man was diese angeht keinerlei Mitspracherecht hat. Vergessen Sie es, erstatzlos streichen.<\/p>\n<p>&#8220;<\/p>\n<h4>Artikel 17<\/h4>\n<p>(1) Die Vertragsstaaten legen ihre Berichte abschnittsweise nach Ma\u00dfgabe eines Programms vor, das vom Wirtschafts- und Sozialrat binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Paktes nach Konsultation der Vertragsstaaten und der betroffenen Sonderorganisationen aufzustellen ist.<\/p>\n<p>(2) Die Berichte k\u00f6nnen Hinweise auf Umst\u00e4nde und Schwierigkeiten enthalten, die das Ausma\u00df der Erf\u00fcllung der Verpflichtungen aus diesem Pakt beeinflussen.<\/p>\n<p>(3) Hat ein Vertragsstaat den Vereinten Nationen oder einer Sonderorganisation bereits sachdienliche Angaben gemacht, so brauchen diese nicht wiederholt zu werden; vielmehr gen\u00fcgt eine genaue Bezugnahme auf diese Angaben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Artikel 18<\/h4>\n<p>Im Rahmen des ihm durch die Charta der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte und Grundfreiheiten zugewiesenen Aufgabenbereichs kann der Wirtschafts- und Sozialrat mit den Sonderorganisationen Vereinbarungen bez\u00fcglich ihrer Berichterstattung \u00fcber die Fortschritte treffen, die bei der Beachtung der in ihren T\u00e4tigkeitsbereich fallenden Bestimmungen dieses Paktes erzielt wurden. Diese Berichte k\u00f6nnen Einzelheiten der von ihren zust\u00e4ndigen Organen angenommenen Beschl\u00fcsse und Empfehlungen \u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Erf\u00fcllung dieser Bestimmungen enthalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Artikel 19<\/h4>\n<p>Der Wirtschafts- und Sozialrat kann die von Staaten nach den Artikeln 16 und 17 und die von Sonderorganisationen nach Artikel 18 vorgelegten Berichte \u00fcber Menschenrechte der Menschenrechtskommission zur Pr\u00fcfung und allgemeinen Empfehlung oder gegebenenfalls zur Kenntnisnahme \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>Genau wie bei Art 16. Die UNO beansprucht hier Recht und Verpflichtungen f\u00fcr die es keinerlei Rechtsgrundlage gibt. Es widerspricht auch dem Selbstbestimmungsrecht der V\u00f6lker wenn-\u00a0 man der UNO Rechenschaft ablegen mu\u00df.<\/p>\n<p>Wo stehen wir nun von 20 Artikeln bleiben gerade mal Teile von 4 die-\u00a0 man so noch akzeptieren kann. Im Gro\u00dfen und Ganzen ist dieser Sozialpakt eine Legitimierung f\u00fcr beliebige \u00dcbergriffe und Eingriffe von Staaten. Als &#8222;Schiedsrichter&#8220; gilt die UNO die a) diesen Pakt verzapft hat und b) gleichzeitig als Richter eingesetzt wird. Wir haben als eine UNO bei der maximal von-\u00a0 Regierungen entsandte und bestimmte Personen f\u00fcr alle Nationen und alle Menschen Dinge beschlie\u00dfen k\u00f6nnen. Einfach so, ohne jede M\u00f6glichkeit sich dem zu entziehen. Ich warnte schon mal vor gewissen Stufen des Terrors:-\u00a0https:\/\/www.q-software-solutions.de\/blog\/2016\/07\/terror\/<\/p>\n<p>Man-\u00a0 mu\u00df solche Dinge als supranationalen Terror einsch\u00e4tzen jedenfalls aus liberaler Sicht. Der Einzelne kommt hier nicht vor oder maximal als &#8222;Bittstelller&#8220; dem man gro\u00dfz\u00fcgigerweise Rechte zugesteht, die man aber einfach gar nicht zugestehen-\u00a0 kann, weil Recht nun mal existieren und nicht zugewiesen werden k\u00f6nnen. Staaten wird die Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber Menschen zugebilligt. In so sensiblen Bereichen wie Bildung. Warum fallen mir dazu nur Umerziehungsanstalten, ENA oder NPEA ein?<\/p>\n<p>Wie kann-\u00a0 man f\u00fcr einen Staat-\u00a0 ein Recht konstruieren, festzulegen welche Bildung es gibt und welche dann nat\u00fcrlich nicht?<\/p>\n<p>Stand bis heute von den Zig &#8211; Artikeln bleiben gerade mal 3 oder so Abs\u00e4tze \u00fcbrig, die man aus liberaler Sicht begr\u00fcssen-\u00a0 k\u00f6nnte. Das ist eine \u00dcberhang von Mist von mehr als 90 %. Soviel zu &#8222;Recht&#8220; und-\u00a0 Gesetzen. Mit Recht hat dieser &#8222;Sozialpakt&#8220; nur noch sehr am Rand etwas zu tun.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Also machen wir mal weiter mit Art 10 &#8211; 20 Zu finden hier:-\u00a0https:\/\/www.sozialpakt.info\/internationaler-pakt-ueber-wirtschaftliche-soziale-und-kulturelle-rechte-3111\/ (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard f\u00fcr sich und seine Familie an, einschlie\u00dflich ausreichender Ern\u00e4hrung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. 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