Nur zur eindeutigen Klarstellung

Das Völkerrecht schützt auch Diktatoren.

Läuft dort unter
Art. 2 Nr. 4 UN-Charta verbietet den Gebrauch und die Androhung militärischer Gewalt gegen andere Staaten, nicht aber politischen und wirtschaftlichen Zwang. Verboten sind Krieg, aber auch alle diese Intensität nicht erreichenden militärischen Maßnahmen. Auch Cyberoperationen können Anwendung militärischer Gewalt, u. U. sogar bewaffnete Angriffe sein, da es insoweit auf die mit konventionellen Waffen vergleichbare Zerstörungswirkung ankommt.

Das G. schützt die territoriale Integrität oder die politische Unabhängigkeit von Staaten. Die die Kriegsgegner der Alliierten des Zweiten Weltkriegs betreffende Ausnahme (Feindstaatenklausel, Art. 107 UN-Charta) ist mit Aufnahme dieser Staaten in die UNO obsolet geworden. Nicht durchsetzen konnte sich die Breschnew-Doktrin, mit der die UdSSR militärische Interventionen bei Abkehr ihrer Satellitenstaaten von den „sozialistischen Errungenschaften“ rechtfertigen wollte. Mehr Probleme bereitet die militärische Intervention auf Einladung der rechtmäßigen Regierung. Zwar wird dabei die Souveränität dieses Staates grundsätzlich nicht verletzt. Doch kann sie zu einer Gefährdung des internationalen Friedens führen, bes. wenn weitere Staaten Aufständische als Insurgenten anerkennen und militärische Hilfe leisten. Der Vorschlag, in solchen Fällen jede militärische Intervention von dritter Seite als völkerrechtswidrig zu behandeln, hat indes noch keine allgemeine Anerkennung gefunden.

https://de.wikipedia.org/wiki/Kapitel_I_der_Charta_der_Vereinten_Nationen#Artikel_2
ZItat:
Abs 4: Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

Das Völkerrecht hat mit Recht NICHTS zu tun! Und überhaupt nichts mit den Rechten eines Einzelnen.

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