habe ich ja auch teilweise für die AfD gemacht. Gesetze und Programme auf liberale Aspekte hin azuklopfen. Das kann ich natürlich auch für die UN-Sachen machen. Gerade weil es ja „rund“ oder eben auch nicht was diesen Migrationspakt angeht.
Ich kann nur jedem empfehlen diese Sachen auch selber durchzulesen:
1)- https://www.menschenrechtserklaerung.de
2) Im Fall mit der Migration aber eher das hier:- – https://www.sozialpakt.info
Kurz vorweggenommen die Empörung über den UN-Migrationspakt unter der Hand ist unberechtigt, die UN hat das gerade in 2) schon vorweggenommen . Der Migrationspakt internationalisiert das nur.
Fangen wir aber nun mal an mit 2)
Heute Art 1 – 10
Teil I
Artikel 1
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.
Aus liberaler Sicht kann man da schon etwas einwenden.- Speziell Absatz 1) ist höchst interessant aber auch diskutabel. Was macht ein Volk aus. Es ist natürlich nicht völlig klar. Man kann aber durchaus davon ausgehen,- daß sagen wir mal die Heidelsheimer schon eine Art Volk sind, mit Sicherheit gilt das auch für die Basken. Man lese dazu auch in diesem Blog über meine Meinung zur Abstimmung zu Ablösung des Baskenlandes von Spanien. Das beruht ganz klar auf Abs 1:
Abs 2 ist in gewisser Weise lustig und traurig gleichzeitig. Denn denn hier wird dem Staat die Oberhoheit über alle Ressourcen auf dem eigenen Territorium gegeben, aber nicht den Besitzern. Kurz Nr 2 ist aus liberaler Sicht insofern problematisch weil hier ein Recht konstruiert wird, das eigene Land zu „besitzen“. Es heißt aber auch wenn es ein Staat als Besitz sehen, kann kann er auch darüber verfügen.
Es ist zwar hier anders gemein, daß ein anderer Staat eben nicht über die Ressourcen eines anderen verfügen kann. Aber das Problem bleibt, es wird ein Recht konstruiert, daß Länder das Land auf dem sie existieren besitzen.
Aus liberaler Sicht kann man nur Abs 1 unterstützen, 2 gehört gestrichen oder anders formuliert, 3 ist in gewisser Weise schon eine Relativierung für 2. Man müsste um es liberal zu halten anders schreiben – IMHO.
Gehen wir zum Art. 2
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.
(3) Entwicklungsländer können unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte und der Erfordernisse ihrer Volkswirtschaft entscheiden, inwieweit sie Personen, die nicht ihre Staatsangehörigkeit besitzen, die in diesem Pakt anerkannten wirtschaftlichen Rechte gewährleisten wollen.
Tja hie wird auf was kommendes aber noch nicht bekanntes verwiesen. Man kann hier so nicht zustimmen, weil einfach unklar ist was auf einen zukommt. Das gehört m.E. irgendwo an’s Ende wenn die Rechte mal bekannt sind – YMMV klar Abs 3 gehört gestrichen und beinhaltet Ausnahmerechte für Entwicklungsländer. Aber- was ist die Ausnahme. Kurz Ausländer dürfen in diesen Ländern anders behandelt werden als Einheimische. Hiermit kann ein Entwicklungsland begründen warum ein Ausländer z.B kein Land kaufen darf. Das ist aus liberaler Sicht abzulehnen.- 2) bietet einen gewissen Schutz gegen Diskriminierung, was aber speziell in 3 ja explizit wieder ausgehebelt wird.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung der in diesem Pakt festgelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sicherzustellen.
Ist erst mal in- Ordnung, man wird aber später sehen, es gibt da klare Möglichkeiten das wirklich zu machen. Es ist unzweifelhaft liberal zu fordern Recht soll für alle gleich gelten. Aber Achtung hier geht es nur um Mann und Frau. Was wiederum bedeutet, selbst bei der UNO gibt es nur 2 Geschlechter, wer sich also als was anderes „ausgeben“ möchte für den gilt es explizit nicht ! Biologisch gesehen Gleichberechtigung, politisch gesehen aus Sicht der Politisch korrekten,- klar Diskriminierung !
Artikel 4
Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein Staat die Ausübung der von ihm gemäß diesem Pakt gewährleisteten Rechte nur solchen Einschränkungen unterwerfen darf, die gesetzlich vorgesehen und mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und deren ausschließlicher Zweck es ist, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern.
Ganz problematisch. Denn hier steht was von allgemeinem Wohl damit werden in D beispielsweis schon all Übergriffe auf Eigentum gerechtfertigt. Aus liberaler Sicht muß nach „der Natur dieser Rechte vereinbar“ Schluß sein.- Das hier ist eine Rechtfertigung auch für Sozialismus. Aus liberale Sicher kann man das nur zu 100 % ablehnen. So nicht !
“
Artikel 5
(1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.
(2) Die in einem Land durch Gesetz, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmaß anerkenne.
Wir sind immer noch nicht schlauer als bei- Art. 2. Wertung- derzeit nicht möglich.. Abs 2 ist ein absolutes Warnsignal. Denn dort steht ja Traditionen und Menschenrechte in den Ländern dürfen nicht beschränkt werden. Nehmen wir mal- an in einem Gesetz steht. Jungs sind in der 4.Lebenswoche zu beschneiden und Mädchen im 10 Jahr Ihres Lebens die Klitoris zu kürzen….- Wenn es grundlegende Recht gibt, dann hätte sich daran jeder zu halten… Art 5 ist der Persilschein auch für Steinigungen und Todesstrafen.
Und- nun fangen die Katastrophen an
Teil- III
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfasst, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts.
(2) Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen schützen.
Recht auf Arbeit – eine Unmöglichkeit, Rechte kann man einklagen, man kann nicht einklagen, daß man Arbeit bekommt. Es einem Menschen zu untersagen zu arbeiten ist ein direktes Todesurteil . Diese Recht kann einem niemand geben. Dieses Recht hat man, das kann einem kein Gesetz geben oder nehmen.
Absatz 2) ist unsäglich, einfach weil sich daraus eine Pflicht ergibt jeden auch arbeiten zu lassen. . Kurz das Recht auf Arbeit wird hier einklagbar. Was es- in der Form, man hat einen Rechtsanspruch auf eine Arbeitsplatz nicht geben kann. Niemand kann verpflichtet werden jemanden für sich Arbeiten zu lassen. Genauso wenig wie es eine Pflicht geben kann für jemand ohne weiteren Vertrag arbeiten zu- müssen.- Artikel 6 gehört aus liberaler Sicht gestrichen.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird
- ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens sichert
- angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied; insbesondere wird gewährleistet, dass Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben und dass sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten,
- einen angemessenen Lebensunterhalt für sie und ihre Familien in Übereinstimmung mit diesem Pakt;
- sichere und gesunde Arbeitsbedingungen;
- gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Befähigung ausschlaggebend sein dürfen;
- Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmäßiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage.
Es gilt das gleiche wie für Art 6 . Das gehört ersatzlos gestrichen, es gibt keinen Anspruch auf angemessene Bezahlung für welchen Job auch immer Es ist auch völlig unmöglich hier eine Grenze zu ziehen. Was bedeutet angemessen? Niemand weiß es, und man kann es nicht einfach so entscheiden.- 2 bedeutet unsicher und- ungesunde Arbeitsbedingungen darf/soll es nicht geben.Was ist unmöglich. Wenn jemand im Wald arbeitet und Bäume fällt dann ist das immer gefährlich und unsicher und kann auch sehr ungesung werden.
Gleiche Möglichkeiten für jedermann, auch eine faktische Unmöglichkeit. Nicht jeder hat die gleichen Möglichkeiten, einfach weil erbestimmte Dinge einfach nicht so kann.- Recht auf bezahlten Urlaub, das ist eine massiver Eingriff in die Vertragsfreiheit. 7 gerhört wie 6 ersatzlos entso
Artikel 8
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, folgende Rechte zu gewährleisten:
- das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden oder einer Gewerkschaft eigener Wahl allein nach Maßgabe ihrer Vorschriften beizutreten. Die Ausübung dieses Rechts darf nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind;
- das Recht der Gewerkschaften, nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen, sowie deren Recht, internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder solchen beizutreten;
- das Recht der Gewerkschaften, sich frei zu betätigen, wobei nur solche Einschränkungen zulässig sind, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind;
- das Streikrecht, soweit es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgeübt wird.
(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Ausübung dieser Rechte durch Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der öffentlichen Verwaltung rechtlichen Einschränkungen unterworfen wird.
(3) Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, dass die Garantien des oben genannten Übereinkommens beeinträchtigt werden.
Warum Gewerkschaften hier hervorgehoben werden? Es gibt dafür nicht einen guten Grund.- Aber woher der Wind weht Streikrecht. Kurz es soll- sanktioniert werden, daß Gewerkschaften erpressen können. Auch hier kann man aus liberaler- Sicht nur fordern — streichen – ersatzlos.
Artikel 9
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Soziale Sicherheit an; diese schließt die Sozialversicherung ein.
Geht gar nicht, weil hier andere für jemanden bezahlen müssen. Ist ein Vertrag zu Lasten Dritter, ein Unding – streichen.
Artikel 10
Die Vertragsstaaten erkennen an,
- dass die Familie als die natürliche Kernzelle der Gesellschaft größtmöglichen Schutz und Beistand genießen soll, insbesondere im Hinblick auf ihre Gründung und solange sie für die Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder verantwortlich ist. Eine Ehe darf nur im freien Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden;
- dass Mütter während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft besonderen Schutz genießen sollen. Während dieser Zeit sollen berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der Sozialen Sicherheit erhalten;
- dass Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen ohne Diskriminierung aufgrund der Abstammung oder aus sonstigen Gründen getroffen werden sollen. Kinder und Jugendliche sollen vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die ihrer Moral oder Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre normale Entwicklung behindern, soll gesetzlich strafbar sein. Die Staaten sollen ferner Altersgrenzen festsetzen, unterhalb derer die entgeltliche Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist.
Sehr lustig der letzte Satz von 1. Wer will das beurteilen? Das man Müttern etwas Zeit gibt ist richtig, aber auch hier, nicht auf Kosten von Dritten.
Sondermaßnahmen für Kinder ist ein Witz wenn man sieht was Staaten daruf machen. und BTW auch Schule ist in D eine Zwangsmaßnahme
Fazit von den ganzen Artikeln sind aus liberaler Sicht nur Art 1, Abs 1, Art 2 Abs 2- (nur warum muß man noch betonen, daß man sich an diese Recht halten muß?, Art 3. Das ist Alles! Allein schon bei den Grundlagen kann man mehr als 70 % der Text wegwerfen. Man kann sich vorstellen wie viel es bei weiterführenden Gesetzen geben kann.
Demnächst befasse ich ich mit Art 11 – Art 20 und dann noch mit dem Rest bis Art. 31….