Also machen wir mal weiter mit Art 10 – 20
Zu finden hier:- https://www.sozialpakt.info/internationaler-pakt-ueber-wirtschaftliche-soziale-und-kulturelle-rechte-3111/
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.
(2) In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein, werden die Vertragsstaaten einzeln und im Wege internationaler Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich besonderer Programme, durchführen
- zur Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, durch Verbreitung der ernährungswissenschaftlichen Grundsätze sowie durch die Entwicklung oder Reform landwirtschaftlicher Systeme mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Erschließung und Nutzung der natürlichen Hilfsquellen;
- zur Sicherung einer dem Bedarf entsprechenden gerechten Verteilung der Nahrungsmittelvorräte der Welt unter Berücksichtigung der Probleme der Nahrungsmittel einführenden und ausführenden Länder.
Es gilt schoin was ab Art 6 galt, ersatzlos streichen. Es gibt kein Recht auf Alimentierung durch andere ohne eine weitere Grundlage. Es ist auch unmöglich jemanden vor Hunger zu schützen.
Artikel 12
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit an.
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die erforderlichen Maßnahmen
- zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes;
- zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene;
- zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten;
- zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.
Ein Recht auf körperlich und geistige Gesundheit. Nun dieser Artikel ist ein direkte Angriff auf eben die einen Liberalen. Geht gar nicht – fallt also ach ersatzlos weg
Artikel 13
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts
- der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss;
- die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen;
- der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss;
- eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist;
- die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
(4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.
Eine Recht auf Bildung. Heißt also jemand anders kann man verpfllichten für diese Bildung zu bezahlen oder dafür zu sorgen, daß es geschieht – Nö
Und wieder der absolute Durchgriff durch die Staatsgewalt: „den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen,“ Ein Staat hat genau kein Recht für jeden verbindlich ein- Bildungsniveau vorzuschreiben.- Aber eins ist hier sonnenklar, das Primat der Politik wird hier festgeschrieben. In der Form illiberal bis auf den Grund – daher weg damit.
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Artikel 14
Jeder Vertragsstaat, der zu dem Zeitpunkt, da er Vertragspartei wird, im Mutterland oder in sonstigen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten noch nicht die Grundschulpflicht auf der Grundlage der Unentgeltlichkeit einführen konnte, verpflichtet sich, binnen zwei Jahren einen ausführlichen Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen, der die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht.
Steht im direkten Widerspruchzu Artikel 1 Abs 1. Ist daher zu streichen.
Artikel 15
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,
- am kulturellen Leben teilzunehmen;
- an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben;
- den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.
(4) Die Vertragsstaaten erkennen die Vorteile an, die sich aus der Förderung und Entwicklung internationaler Kontakte und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet ergeben.
Nun ja so was muß man wohl unter Juristen schreiben. Die Selbstverständlichkeit, daß man Veranstaltungen besuchen darf.- An den Errungenschaften der Wissenschaft teilhaben ist wieder so ein Ding was einfach nicht garantiert werden kann. Lebe ich in eine Gegend ohne Strom und Internet,- kann ich schon mal am Internet nicht teilnehmen.- Abs 3 ist ein schlechtere Witz, denn die Freiheit kann natürlich jederzeit eingeschränkt werden. Indem man z.B. einfach bestimmte Forschungen nicht finanziert und nun hier gilt auch. Niemand kann oder sollte verpflichtet werden irgendeine Forschung zu finanzieren wenn man nicht will. Beispiel für mich, 99 % alles was mit Gender zu tun hat möchte ich nicht finanzieren. Davon abgeeshen, die Leute die diesen Sozialpakt vorbereiteten, möchte ich auch nicht finanzieren müssen…
Artikel 16
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Teiles Berichte über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und über die Fortschritte vorzulegen, die hinsichtlich der Beachtung der in dem Pakt anerkannten Rechte erzielt wurden.
(2)
- Alle Berichte werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt, der sie abschriftlich dem Wirtschafts- und Sozialrat übermittelt, damit dieser sie nach Maßgabe dieses Paktes prüft.
- Sind Vertragsstaaten gleichzeitig Mitglieder von Sonderorganisationen, so übermittelt der Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Berichte oder einschlägige Teile solcher Berichte abschriftlich auch den Sonderorganisationen, soweit diese Berichte oder Teile sich auf Angelegenheiten beziehen, die nach den Satzungen dieser Organisationen in deren Aufgabenbereich fallen.
Kurz alle haben nach der Pfeiffe der UNO zu tanzen auch wenn man was diese angeht keinerlei Mitspracherecht hat. Vergessen Sie es, erstatzlos streichen.
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Artikel 17
(1) Die Vertragsstaaten legen ihre Berichte abschnittsweise nach Maßgabe eines Programms vor, das vom Wirtschafts- und Sozialrat binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Paktes nach Konsultation der Vertragsstaaten und der betroffenen Sonderorganisationen aufzustellen ist.
(2) Die Berichte können Hinweise auf Umstände und Schwierigkeiten enthalten, die das Ausmaß der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Pakt beeinflussen.
(3) Hat ein Vertragsstaat den Vereinten Nationen oder einer Sonderorganisation bereits sachdienliche Angaben gemacht, so brauchen diese nicht wiederholt zu werden; vielmehr genügt eine genaue Bezugnahme auf diese Angaben.
Artikel 18
Im Rahmen des ihm durch die Charta der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte und Grundfreiheiten zugewiesenen Aufgabenbereichs kann der Wirtschafts- und Sozialrat mit den Sonderorganisationen Vereinbarungen bezüglich ihrer Berichterstattung über die Fortschritte treffen, die bei der Beachtung der in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Bestimmungen dieses Paktes erzielt wurden. Diese Berichte können Einzelheiten der von ihren zuständigen Organen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen über Maßnahmen zur Erfüllung dieser Bestimmungen enthalten.
Artikel 19
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann die von Staaten nach den Artikeln 16 und 17 und die von Sonderorganisationen nach Artikel 18 vorgelegten Berichte über Menschenrechte der Menschenrechtskommission zur Prüfung und allgemeinen Empfehlung oder gegebenenfalls zur Kenntnisnahme übermitteln.
Genau wie bei Art 16. Die UNO beansprucht hier Recht und Verpflichtungen für die es keinerlei Rechtsgrundlage gibt. Es widerspricht auch dem Selbstbestimmungsrecht der Völker wenn- man der UNO Rechenschaft ablegen muß.
Wo stehen wir nun von 20 Artikeln bleiben gerade mal Teile von 4 die- man so noch akzeptieren kann. Im Großen und Ganzen ist dieser Sozialpakt eine Legitimierung für beliebige Übergriffe und Eingriffe von Staaten. Als „Schiedsrichter“ gilt die UNO die a) diesen Pakt verzapft hat und b) gleichzeitig als Richter eingesetzt wird. Wir haben als eine UNO bei der maximal von- Regierungen entsandte und bestimmte Personen für alle Nationen und alle Menschen Dinge beschließen können. Einfach so, ohne jede Möglichkeit sich dem zu entziehen. Ich warnte schon mal vor gewissen Stufen des Terrors:- https://www.q-software-solutions.de/blog/2016/07/terror/
Man- muß solche Dinge als supranationalen Terror einschätzen jedenfalls aus liberaler Sicht. Der Einzelne kommt hier nicht vor oder maximal als „Bittstelller“ dem man großzügigerweise Rechte zugesteht, die man aber einfach gar nicht zugestehen- kann, weil Recht nun mal existieren und nicht zugewiesen werden können. Staaten wird die Verfügungsgewalt über Menschen zugebilligt. In so sensiblen Bereichen wie Bildung. Warum fallen mir dazu nur Umerziehungsanstalten, ENA oder NPEA ein?
Wie kann- man für einen Staat- ein Recht konstruieren, festzulegen welche Bildung es gibt und welche dann natürlich nicht?
Stand bis heute von den Zig – Artikeln bleiben gerade mal 3 oder so Absätze übrig, die man aus liberaler Sicht begrüssen- könnte. Das ist eine Überhang von Mist von mehr als 90 %. Soviel zu „Recht“ und- Gesetzen. Mit Recht hat dieser „Sozialpakt“ nur noch sehr am Rand etwas zu tun.