Marsch durch die Institutionen

Vor der Einführung des Euro gab es mehrere Verfahren beim Bundesverfassungsgericht – das wichtigste war das sogenannte Maastricht-Urteil (BVerfGE 89, 155 vom 12. Oktober 1993).

  • Kläger machten geltend, dass die Teilnahme Deutschlands an der Wirtschafts- und Währungsunion gegen das Grundgesetz verstoße, insbesondere wegen der Gefahr einer „inflationären“ Geldpolitik und einer möglichen Haftung für Schulden anderer Staaten.
  • Das Gericht wies die Klagen ab und stellte fest, dass die Teilnahme mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
  • Zentrale Argumentation: Die Stabilitätskriterien (Preisniveaustabilität, Defizit- und Verschuldungsgrenzen) sowie die No-Bailout-Klausel (Art. 125 AEUV, damals Art. 104b EGV) seien rechtlich verbindlich und böten ausreichenden Schutz.
  • Gleichzeitig behielt sich das Gericht eine Art Integrationskontrolle vor: Sollte die Währungsunion von diesen Stabilitätsprinzipien grundlegend abweichen, könnte das Bundesverfassungsgericht später erneut einschreiten.

Kurz gesagt: Ja – die damaligen Bedenken wurden mit Verweis auf die Stabilitätsarchitektur (inkl. No-Bailout-Klausel) zurückgewiesen.

Die Wahl einer Linksradikalen an den VGH ehemals BVerfG beweist es – leider – eindrücklich!

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