Das deutsche Grundgesetz – Artikel 42

https://dejure.org/gesetze/GG/42.html

(1) 1Der Bundestag verhandelt öffentlich. 2Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 3Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) 1Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. 2Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Also gut, man kann üblicherweise den BT beim tagen besuchen. Eine Mehrheit im Bundestag ist eine eine Mehhrheit, interessant: Was sind Wahrheitsgetreue Berichte? Und wer bestimmt das, sieht für mich eher unbestimmt aus.

Nicht der schlechteste aller Artikel aber auch von den besseren entfernt, also sagen wir mal Note 3 (immer aus liberaler Sicht gesehen !)

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