das es sich genau so präsentiert, wie ich es vorstellte:
Das GG bietet dem Einzelnen so gut wie keinen Schutz vor einem übergriffigen Staat- 2020 ist dazu der klare Beweis
das es sich genau so präsentiert, wie ich es vorstellte:
Das GG bietet dem Einzelnen so gut wie keinen Schutz vor einem übergriffigen Staat- 2020 ist dazu der klare Beweis
Der so lautet!
“(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.”
Verhandelt würde vor dt. Gerichten!
dieses Eintrags:
https://huaxinghui.wordpress.com/2020/08/30/das-ende-der-politik/
Auf meinen Blog verwiesen speziell auch Teile von hier:
Auch noch mal zur Erinnerung an etwasige Leser:
https://www.q-software-solutions.de/blog/?s=Grundgesetz
oder auch:
https://www.q-software-solutions.de/blog/category/gesetze/grundgesetz/
Meine Empfehlung habe ich klar hingeschrieben, Sie mögen Ihre Zweifel haben nur sollten die weitaus kleiner sein als bei den bestehenden Parteien inklusive AfD
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 50
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_50.html)
Nun das wäre eine Art Begrenzung von Rechten, aber der Bundesrat redet nicht wirklich mit, sondern nur dann, wenn ein EU-Gesetz in nationales umgesetzt werden sollte
Note: 4
und es gibt jemanden bei den BNN der völlig dafür ist: Herr Markus Grabitz.
Glauben Sie mir nicht? Nun denn ich zitiere ihn (BNN vom 12.05.2020) S 2 Kommentar “Es droht Anarchie!
Zitat jeztzt: (inline Kommentare von mir in ()
“Durch Gespräche hinter den Kulissen (!) müssen sch alle Beteiligten – Kommission, Regierungen und die höchsten RRichter – darauf verständigen, wer in EU-Belangen das letzte Wort hat (!Man beachte dazu das GG Art 20 Abs 4). Das kann nur der Europäische Gerichtshof sein. Alles andere führt zu Anarchie (Anarchie Definition: Herrschaftslosigkeit nicht Rechtlosigkeit!)”
Wenn es so wäre wie der Autor meint, dann brauchen wir ganz bestimmt keine BVerfG mehr, sondern können das alles dicht machen un auf EU Ebene “machen lassen”
Wenn auch nur noch einer das “endgültige Sagen” hat, nennt man da Diktatur. Also ist der Autor für eine Diktatur alsso eine Herrschaft des Unrechts !
Aber gut, wenn kann es noch nach diesem Weg in die EU noch schocken?
Nur zu Info. Es gibt kein Grundrecht im GG was nicht irgendwelchen Einschränkungen unterworfen ist oder unterworfen werden kann.
Einzige Ausnahme ist die “Würde” des Menschen, von der keiner weiß, was es eigentich ist.
Sie können Sich gerne selber darüber informieren:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html
Und wer’s kommentiert mag (aus liberaler Sicht) der kann gerne bei mir vorbeischauen:
https://www.q-software-solutions.de/blog/?s=Grundgesetz
Ich habe das Gefühl, man will es gar nicht so genau wissen. Rosienenpicken funktioniert aber beim GG nicht !
Ich hier: https://www.youtube.com/watch?v=KhmeZG4eLzs&t=1915s
wie es andere bestätigen: https://www.youtube.com/watch?v=JATHHffJgCw
Ich verweise auf meine vielen Einträge zum Grundgesetz:
https://www.q-software-solutions.de/blog/?s=Grundgesetz
Nun ja, was soll ich schreiben – außer q.e.d?
Es geht dabei um den Bundesrat. Da es ihn gibt und da er zu den Gesetzen beiträgt, muß das natürlich gesetzlich geregelt werden.
Man kann daran aus liberaler Sich trotzdem etwas kritisieren, speziell das hier:
Art 51
§(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) 1Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. 2Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
Kurz der Bundesrat ist nicht demokratisch gercht besetzt, kleine Länder haben unverhältnismässig hohes Gewicht, speziell alle unter 2 Millionen. Und wenn man NRW betrachtet mit 16 oder so Millionen und x Millionen mehr als das nächste Bundesland, dann sieht man das hier 16 – x Millionen einfach unter den Tisch fallen.
Bei 3 gibt es einen Länderabstimmungszwang. Man kann das mit nichts wirklich begründen. Wenn eben sich die Mitglieder nicht einige sind dann bleibt Ihnen nur Enthaltung. Was daran richtig sein sollte – keine Ahnung
Dabei geht es um Interna des Bundestages, Sonderrechte, Ausschüsse, Anwesenheitspflicht; Immunität etc. Alles Spezialitäten für Politiker, und daher haben Sie insgesamt wenig mit Recht zu tun. Wenn es um Rechte ginge, wären alle betroffen, so eben nur Spezialfälle. Nehmen wir Immunität, warum gibt es spezielle Gesetze für de Immunität von Abgeordneten? Kann ich nicht sagen. Es gibt genauso Recht von Abgeordneten ihre Informanten nicht nennen zu müssen, etc pp. Kurz als Bundestagsabgeordneter ist man ein besondere Mensch, und irgendwie was Besseres.
Note 4-5 (finde ich, eine Verfassung sollte klar stellen, welche Rechte es gibt und nicht Sonderregeln für eine totale Minderheit beinhalten)
https://dejure.org/gesetze/GG/42.html
(1) 1Der Bundestag verhandelt öffentlich. 2Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 3Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) 1Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. 2Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Also gut, man kann üblicherweise den BT beim tagen besuchen. Eine Mehrheit im Bundestag ist eine eine Mehhrheit, interessant: Was sind Wahrheitsgetreue Berichte? Und wer bestimmt das, sieht für mich eher unbestimmt aus.
Nicht der schlechteste aller Artikel aber auch von den besseren entfernt, also sagen wir mal Note 3 (immer aus liberaler Sicht gesehen !)
https://dejure.org/gesetze/GG/41.html
Organisatorisches, Wahlprüfung durch Bundestag, der entscheidet also mehr über sich selber.
Verweis auf weiterführende Gesetze, welche es sind – ich habe (noch) keine Ahnung
Weil die Reihenfolge das so weit unten kommt:
Sowas steht hier in Art 1 GG:
“Art. 1
(1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
”
Jemand wollte mir mal erklären, die Würde des Menschen ist der Wert eines Menschen, nur weil man eben einem Menschen keinen Wert geben kann/darf heißt es Würde.
Nun wenn ich das gelten lasse, bleibt trotzdem etwa übrig. Nämlich es steht dort nichts von “gleicher” Würde.
Wenn es also der Wert oder die Wertigkeit des Menschen ist, gibt es woh eine Reihenfolge, die präsentiert sich mir so:
1) Politiker und Funktionsträger
2) In D von “Rechten” ermordete
3) Journalisten
4) Ausländer
5) Frauen
6) andere Inländer
Warum meine ich das?
Nun das Waffenrecht wurde mal wieder verschärft als es um Letztens um 1 – 2 ging.
Journalisten führen Ihre eigene Statitsik über deren ermordeten Kollegen.
Übergriffe auf Ausländer ziehen verschärfte Gesetze und vor allem Kampf gegen rechts nach sich
Frauen sind per definition im modernen Feminisms Opfer
Tja und meisten Tote gibt es bei 6. Nur ist das kein Grund für irgendein Bohe
https://dejure.org/gesetze/GG/40.html
Geht um die Ordnung im Bundestag und Immunität des Parlamentsitzes. Ist schon fast exterritorial. Die normale Gewaltenteilung gibt es nicht.
https://dejure.org/gesetze/GG/39.html
Es gibt daran nichts auszusetzen, well es logisch ist. Man hat einen Bundestag, der muß halt irgendwie laufen und gewählt werden, er muß irgendwie organsier werden.
Warum so was aber im GG steht? Kann ich nicht sagen…. oder vielleicht doch, es muß halt einen Grund geben und somit wird halt festgestellt den Bundestag gibt es und der soll halt funktionieren. Da gibt es sicherlich noch irgendwo ein Gesetz wie genau der funktionieren “soll”.
Fundsache:
§ 183 (StGB)
Exhibitionistische Handlungen
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
GG Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ich sehe da nur Mann stehen, somit ist Art 3 GG wohl nicht so wirklich ernst gemeint !
https://dejure.org/gesetze/GG/38.html
Sie können es dort nachlesen, ich zieh’ nur mal das relevanteste insgesamt für mich hier hin:
“Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.”
Nirgendwo sonst auf dieser Erde bedeutet Vertretung nicht an den Wunsch und die Aufträge des zu Vertretenden gebunden zu sein. Sie können sich das gerne mal, von einer Bank erklären lassen!
Kurz: Sie sind keine Vertreter ! Maximal Repräsentanten, daß Sie alle repräsentieren können, zeigt auch wie wenig weit es mit Demokratie her ist. Wir haben auch keine Demokratie sondern eine repräsentative Demokratie. Sie vertreten trotzdem nicht das ganze Volk, weil manche eben Parteien wählen die nicht in die Landtage und den Bundestag kommen und es gibt Leute die wählen erst mal gar nicht. Nicht mal ansatzweise können sie das “Volk” vertreten..
Das es sich hier um eine klar Lüge handelt, ist die Notenvergabe einfach: 6.
Art 37
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.
Also hat der Bund Hoheit über die Länder. Somit steht einer weitgehenden Zenralisierung und Sozialisierung nichs entgegen. Es ist auch nicht vorgesehen, daß die Länder gegen den Bund vorgehen können.
Deutschland ein “einig” Reich?
Note: 5-6
dann weiß man, man lebt im besten aller Deutschlands – dem kommenden 4. Reich.
Betrachten wir mal was das Bundesverfassungsgericht gestern so tat:
https://www.wz.de/politik/inland/bundesverfassungsgericht-kippt-harte-hartz-iv-sanktionen_aid-46956381
Betrachten wir dazu unser GG, unter anderem haben wir:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Man siehe auch hier im Blog: https://www.q-software-solutions.de/blog/2019/07/das-deutsche-grundgesetz-artikel-20/?highlight=Artikel%2020
Dazu noch: https://www.q-software-solutions.de/blog/2019/07/das-deutsche-grundgesetz-artikel-14/
Speziell noch mal hervorheben möchte ich den Art 20 Abs 4.
Nun gestern hat das GG – neues Recht gesetzt – und dabei mehrfach gegen das GG verstoßen:
Es wurde eine demokratische Entscheidung ausgehebelt, daß sich ein Harz IV Empfänger um Schadensminimierung bemühen sollte. Kurz mit dem Urteil wurde dem BGE der Weg geebnet. Man darf als demokratischer Staat also nicht mehr erwarten, daß an Transferzahlungen Bedingungen geknüpft werden konnten. Kurz jeder ist angehalten irgendwen anders zu unterhalten. Damit wurde sozial ausgehebelt denn jemand der sich von andern aushalten lässt und das mit Gewalt als Drohung, ist asozial. Demokratisch wurde entschieden, daß es für Hilfe einer eigenen Anstrengung bedarf und wenn man die nicht leisten will, muß man mit Konsequenzen rechnen. Das wurde mit dem Urteil in die Tonne getreten und damit neues Recht gesetzt. Das ist aber niemals die Aufgabe der Rechtsprechung.
Weiterhin wurde der Eigentumsschutz durch Art 14 weiter eingeschränkt. Die Transferzahlungen können NUR von Produktiven können und diese müssen ob Sie nun wollen oder nicht andere alimentieren, faktisch ist es eine Enteignung. Das es dafür keinerlei Ausgleich gibt ist es asozial. Dieses Recht wurde ohne jede Mitsprache des Parlaments gesetzt, es gibt darüber keine demokratische Entscheidung. Das kann man durchaus auch positiv sehen, da es aber auf Entscheidung der Zahlenden her ausläuft widerspricht es nun mal dem Art 14 Abs 1 und es ist eben auch undemokratisch. Somit wurde Art 20 eklatant verletzt!
Das BverfG hat also das GG was es verteidigen sollte, gebrochen, Versuchen Sie mal dagegen vorzugehen – viel Glück. Und wer’s versucht und dabei scheitert und es dann auf gewaltsame Weise angeht, der kann gerne versuchen sich auf Art 20 Abs 4 zu beziehen. Garantiert wird ihm/ihr das nicht helfen.
(1) 1Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. 2Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Übersetzung für Liberale. Bei der Besetzung von Unterdrückungsstellen ist nach Angemessenheit lies Unterdrückungsvertretung von allen Ländern zu verfahren.
Ok, das was die böse Auslegung
Man kann es aber auch so sehen. Kein Land soll in D den Bund alleine vertreten dürfen. Das kann man möglicherweise als Vorbeugung gegen Machtmißbrauch betrachten.
Ich weiß nichts mit landsmannschaftlich Anzufangen:
Insgesamt recht neutral aber zu mehr als zu einer Note 3 kann es nicht reichen.
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
1) scheint mir eine Selbstverständlichkeit zu sein. Man kann es aber auch als Drohung auffassen, je nachdem
Das mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Grund wieder mal ein Persilschein für alle möglichen Übergriffe von staatlicher Seite. Nehmen wir also mal an in sagen wir mal Hamburg fällt der Strom aus, dann kann man “locker” damit rechnen, daß dort Massenweise Staat mit Waffen anrückt
Man kann es auch als etwas Gute ansehen in Fällen wirklicher Not, das eben dann auch Streitkräfte bei der Linderung mitmachen können/dürfen. Siehe Sturmflut Hamburg
Bei 3 ist auch klar, was der Bund vorgibt hat ein Land zu dulden. Es seht dort ja nichts von Güterabwägung.
Note: 4
Von einem Leser/Freund ( Niels Dettenbach)
“Das GG ist ein Wischlappen in Sachen Freiheitsrechte – aber ein Schwert in punkto Staatsmacht.”
Ich bitte herzlich, hier meine Serie über das Grundgesetz nachzulesen.
Note: 5
von https://dejure.org/gesetze/GG/33.html
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) 1Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. 2Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Hier werden Rechte verliehen die ein Staat gar nicht verleihen kann. Es ist auch amüsant daß hier Pflichten aufgeführt werden, und wer die festlegen darf steht auch hier drin.
Was man am meisten heuchlerisch findne kann – IMO – “hoheitsrechtlich” es zeigt nur ein der Staat ist Ein-und-Alles. Und die Bürger ja was? – Naja zumindest mal Kanonenfutter !
Punkt 5 Berufsbeamtentum. Kurz Preußen lässt grüßen. Untertan und Obertan. Im Grundgesetz festgeschrieben !
Note: 5 (und das nur mit viel Wohlwollen!)
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
Kann man so machen und ist sinnvoll solange es Staat gibt. Allerdings ist es lächerlich so zu tun als ob nur der Bund “Beziehungen” zu anderne Staaten haben könnte. In einem liberalen Utopia. gäbe es vielleicht noch Grenzen aber Sie wären komplett durchlässig. Wer eben meint in einem anderen Land besser dran zu sein, der geht halt einfach dort hin. Die Anmassung das Staaten alleine ein Recht hätten alles in Ihrem Bereich zu regeln ist eines der ganz großen Probleme und genau diese Probleme führen zu Katastrophen wie den beiden Weltkriegen und anderen Massenermordungen von wem auch immer…
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Nun das ist ziemlich interessant und bietet sicher jede Menge Stoff sich zu bekriegen. So formuliert bedeutet es aber was in den vorherigen Artikeln steht ist Makulatur. Denn wenn die Länder dies Staatsaufgaben ausführen aber “weisungsgebunden” arbeiten müssen, dann ist da genau so, als ob die Aufgaben vom Bund direkt ausgeführt werden.
Von hier: https://dejure.org/gesetze/GG/30.html
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
IMHO schwierig zu bewerten. Man kann schon einige Fragen erkennen, wer finanziert es und wie. Wenn den Ländern immer mehr Lasten durch Bundesgesetze auferlegt werden. Auch kann man fragen warum ist das nicht beim Bund angesiedelt.
So wie es steht ist es einfach nur eine Festlegung….
von hier:
https://dejure.org/gesetze/GG/29.html
1) 1Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. 2Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) 1Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. 2Die betroffenen Länder sind zu hören.
(3) 1Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). 2Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. 3Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. 4Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
(5) 1Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. 2Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. 3Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. 4Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) 1Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. 2Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.
(7) 1Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50 000 Einwohner hat. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. 3Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) 1Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. 2Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. 3Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. 4Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. 5Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. 6Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Insgesamt einer der besten Artikel im GG. Hier wird zumindest mal geregelt wie sich die Länder organisieren und umorgansieren können. Es sollte aber jedem auffallen, daß ein völlig fehlt.
Ich lasse das mal offen stehen und hoffe auf etwaige Leser, die dieses Lücke auch sehen.
Note: 3 (warum meinen Sie)
Von hier: https://dejure.org/gesetze/GG/28.html
(1) 1Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. 2In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. 3Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. 4In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) 1Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. 2Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. 3Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Verhältnissmässig klar formuliert, wieder aber die gleichen Einschränkung, Volk hat “Vertretun” zu haben – das könnte man sich durchaus auch was anderes vorstellen.
Klar das für die eigenen Sachen Steuern erhoben werden dürfen. Warum das aber nicht die Richtung Gemeine – Bund geht, zeigt IMHO eine Tendenz zu Zentralismus, den man – finde ich – leider – auch beobachten kann
3 legt auch noch ziemlich fest, daß der Bund jederzeit auf die Gemeinden einwirken kann
Insgesamt vielleicht eine 4? Was schon eine gute Note für irgendeinen Artikel im GG ist.
Das dürfte mit den Kürzerekord halten:
Ok ich weiß nicht was es bedeutet und was einheitliche Handelsflotte impliziert. Da ich das nicht kann und weiß, kann ich es nicht bewerten.
Nur kann ich festhalten, es ist der kürzstes aller Artikel (bisher) und ich sehe auch keine Ausnahmen. Vielleich hat es was mit Geltung von Gesetzen auf Schiffen zu tun?
von hier: https://dejure.org/gesetze/GG/26.html
(1) 1Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. 2Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) 1Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Das stellen wir uns mal janz dumm und denn schauen wir mal nach Afghanistan.
https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Beteiligung_am_Krieg_in_Afghanistan
Und dann denken wir uns hm…….
Und dann denken wir mal an das hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Kosovokrieg
Und auch dann denkt man sich hm….
Verteidigung unser Demokratie am Hinduskusch?
http://www.ag-friedensforschung.de/themen/Bundeswehr/weissbuch/strutynski.html
Wirklich?