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Das deutsche Grundgesetz – Artikel 12

Art 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Mal wieder ein Ja … aber.

Es gibt keine zentrale Verteilung von Arbeitsplätzen, aber natürlich steckt selbst im 2. Satz von Abs 1 gleich mal wieder ein Problem. Damit kann man nämlihch die Zwangsmitgliedschaft in Zünften oder Handwerkskammern begründen. Und wenn man denen auch das Recht zugesteht, daß Sie die Anzahl von Ausübenden beschränken können.

Bei Abs 2 wird Abs 1 fast nivelliert. Und hier steckt eben jeder Zwangsdienst dahinter und sei es beim Militär.

Zwangsarbeit ist unzulässig außer man fährt in den Knast ein. Nun ja wer einem also lästig wird, den  wird man auch In’s Gefängnis bringen können und dann… Kurz auch die Zwangsarbeiten der Nazis durch die Kriegsgefangenen würde durch diesen Abs 3 abgedeckt.

Also wieder mal maximal eine 5.

Nur Abs 1 Satz 1 kann man als Recht auffassen und wenn es so alleine stünde wäre es sicher eine 1-2 wert.

Es bliebt festzuhalten: Bisher wurden so gut wie alle Rechte entweder im nachfolgenden Satz und/oder Absatz massiv gleich wieder eingeschränkt.

Man muß sich schon wundern, daß nach einem totalitären Staat wie Nazideutschland so was die neue “Verfassung” wird. Man hat offenbar die zentralen Ungeheuerlichkeiten des Staates gleich mal wieder “vergessen” . Bis zum Art 12 kann man dem GG maximal insgesamt eine 4-5 geben was Recht und Beschränkung der Übergriffe durch den eigenen Staat angeht. Das nach einem Verbrechen wie dem II WK !