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Das deutsche Grundgesetz – Artikel 34

Art 34

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Interessant oder nicht? Was schrieb ich beim vorherigen Artikel über Verantwortung. Genau hier tritt eine Entkopplung von Handelndem und Verantwortung auf. Die angedrohten Regressforderungen, kann man als Feigenblatt bezeichnen. Erst einmal von wo bekommt der Angestellte sein Geld und wer hat ihn bis dahin wohl bezahlt

Note: 5