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Das deutsche Grundgesetz – Art 16

https://dejure.org/gesetze/GG/16.html

Art. 16

(1) 1Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. 2Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) 1Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. 2Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Kurzfassung: Sie gerhören einem Staat und der Staat muß mit Staatsangehörigkeit immer mit Ihnen sein. Interessanterweise aber ein Artikel von dem man mit am wenigsten mitbekommt – außer gerade bei der Diskussion über die Unterstützung des IS.

Das mit dem “Ausliefern” ist  nicht so gemeint und was genau de “rechtstaatlichen Grundsätze” sind – ja das können Sie und ich wieder nur vermuten.

Insgesamt kann man sich vielleicht zu einer 3 “aufraffen”. Und damit setzt sich dieser Artikel im Notenspiegel an die Spitze. Mal schauen ob es besser geht.