Das deutsche Grundgesetz – Artikel 24

Von hier: https://dejure.org/gesetze/GG/24.html

Art. 24

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Es gilt dasselbe wie bei Art23. Sehr wenig Volsk, und nur Exekutive. Abs 2 ist interessant, was wenn sich überstaatliche Zusammenschlüsse als kriegstreibend erweisen?

Abs 3 ist der einzige der Sinn ergibt. Für internatinale Vereinbarungen ist nicht unbeding ein dt. Gericht das Geeignete. Nur auch hier wieder die Frage was wenn sich die supranationale Einrichtung irrt oder gar diktatorisch wird?

Weitrhin müssen wir klären was sind Hoheitsrechte? Und woher kommen die, wir sehen ja zumindesst in D nimmt sich der Staat diese “Rechte” einfach und setzt Sie mit Gewalt (durchaus auch mit Todesfolge) durch….

Insgesamt riecht es notenmässig gesehen vielleicht tür eine 5.

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