Das deutsche Grundgesetz – Artikel 37

Art 37
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

Also hat der Bund Hoheit über die Länder. Somit steht einer weitgehenden Zenralisierung und Sozialisierung nichs entgegen. Es ist auch nicht vorgesehen, daß die Länder gegen den Bund vorgehen können.

Deutschland ein “einig” Reich?
Note: 5-6

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