Das deutsche Grundgesetz – Artikel 50

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 50
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_50.html)

Nun das wäre eine Art Begrenzung von Rechten, aber der Bundesrat redet nicht wirklich mit, sondern nur dann, wenn ein EU-Gesetz in nationales umgesetzt werden sollte

Note: 4

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