Das deutsche Grundgesetz – Artikel 51 – 53

Es geht dabei um den Bundesrat. Da es ihn gibt und da er zu den Gesetzen beiträgt, muß das natürlich gesetzlich geregelt werden.

Man kann daran aus liberaler Sich trotzdem etwas kritisieren, speziell das hier:
Art 51

§(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

(3) 1Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. 2Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Kurz der Bundesrat ist nicht demokratisch gercht besetzt, kleine Länder haben unverhältnismässig hohes Gewicht, speziell alle unter 2 Millionen. Und wenn man NRW betrachtet mit 16 oder so Millionen und x Millionen mehr als das nächste Bundesland, dann sieht man das hier 16 – x Millionen einfach unter den Tisch fallen.

Bei 3 gibt es einen Länderabstimmungszwang. Man kann das mit nichts wirklich begründen. Wenn eben sich die Mitglieder nicht einige sind dann bleibt Ihnen nur Enthaltung. Was daran richtig sein sollte – keine Ahnung

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert