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Das deutsche Grundgesetz – Artikel 28

Von hier: https://dejure.org/gesetze/GG/28.html

(1) 1Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. 2In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. 3Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. 4In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) 1Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. 2Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. 3Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Verhältnissmässig klar formuliert, wieder aber  die gleichen Einschränkung, Volk hat “Vertretun” zu haben – das könnte man sich durchaus auch was anderes vorstellen.

Klar das für die eigenen Sachen Steuern erhoben werden  dürfen.  Warum das aber nicht die Richtung Gemeine – Bund geht, zeigt IMHO eine Tendenz zu Zentralismus, den man – finde ich – leider – auch beobachten kann

3 legt auch noch ziemlich fest, daß der Bund jederzeit auf die Gemeinden einwirken kann

Insgesamt vielleicht eine 4? Was schon eine gute Note für irgendeinen Artikel im GG ist.