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Das deutsche Grundgesetz – Artikel 31

Art. 31

Bundesrecht bricht Landesrecht.

Nun das ist ziemlich interessant und bietet sicher jede Menge Stoff sich zu bekriegen. So formuliert bedeutet es aber was in den vorherigen Artikeln steht ist Makulatur. Denn wenn die Länder dies Staatsaufgaben ausführen aber “weisungsgebunden” arbeiten müssen, dann ist da genau so, als ob die Aufgaben vom Bund direkt ausgeführt werden.

Das deutsche Grundgesetz – Artikel 29

von hier:

https://dejure.org/gesetze/GG/29.html

1) 1Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. 2Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(2) 1Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. 2Die betroffenen Länder sind zu hören.

(3) 1Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). 2Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. 3Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. 4Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.

(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.

(5) 1Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. 2Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. 3Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. 4Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(6) 1Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. 2Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.

(7) 1Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50 000 Einwohner hat. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. 3Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.

(8) 1Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. 2Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. 3Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. 4Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. 5Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. 6Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

Insgesamt einer der besten Artikel im GG. Hier wird zumindest mal geregelt wie sich die Länder organisieren und umorgansieren können. Es sollte aber jedem auffallen, daß ein völlig fehlt.

Ich lasse das mal offen  stehen und hoffe auf etwaige Leser, die dieses Lücke auch sehen.

Note: 3 (warum meinen Sie)

Das deutsche Grundgesetz – Artikel 28

Von hier: https://dejure.org/gesetze/GG/28.html

(1) 1Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. 2In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. 3Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. 4In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) 1Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. 2Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. 3Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Verhältnissmässig klar formuliert, wieder aber  die gleichen Einschränkung, Volk hat “Vertretun” zu haben – das könnte man sich durchaus auch was anderes vorstellen.

Klar das für die eigenen Sachen Steuern erhoben werden  dürfen.  Warum das aber nicht die Richtung Gemeine – Bund geht, zeigt IMHO eine Tendenz zu Zentralismus, den man – finde ich – leider – auch beobachten kann

3 legt auch noch ziemlich fest, daß der Bund jederzeit auf die Gemeinden einwirken kann

Insgesamt vielleicht eine 4? Was schon eine gute Note für irgendeinen Artikel im GG ist.

Meine Statistiken irritieren mich

United States 34.913
2 Germany 17.553
3 Russian Federation 7.558
4 China 4.283
5 Ukraine 4.006
6 France 2.954
7 Netherlands 1.121
8 Poland 1.011
9 United Kingdom 798
10 Austria 720

Dieses Blog ist zu 90 % oder so Deutsch. Einverstanden hier und da gib es was in Englisch zu lesen. Auch wenn die USA ca 5 x so Groß sind wir nur Deutschland allein würde ich sehr viel weniger Besuch aus den USA erwarten. Was  mich schon wundert: Die niedrigen Zahlen für Österreich und die Schweiz ist gar nicht dabei… Was hier die Ukrainer zu suchen haben oder nicht  -was weiß ich. Und Polen bin ich genau nur einmal richtig heftig angegangen. Mit diesem irrent Gesetz, daß verbietet zu behaupten Polen hätten mit den Deutschen zusammengearbeitet. Leute da ist so klar wir das Amen in der Kirche, in jedem Land auch oder speziell auch in eroberten Ländern werden sich Zuarbeitet finden. Ob was richtig oder falsch ist interessiert nur Viele aber ganz bestimmt nicht alle.

Ich wünchste man könnte verlässlicher herausfinden wie viele wirkliche Leser hier vorbeischneien. Die Statistik sagt zwar um die 200 Zugriffe mit ca 20 unterschiedlichen Besucher, aber das werden wohl nur Robots sein.

Ein gelegentliches Hallo von Ihnen dem Leser wäre wirklichh nett

Wer war am schnellsten

Der Landeschef von Bremen. Vielleicht fragen Sie sich wobei war er am Schnellsten. Nun bei den Aufstellungen der Kosten für die anscheinend alternativlose Flüchtlingsfrage. 20 Mrd soll es Kosten und der Bund soll gleich mal Geld rausrücken.

Er hat auf eine Weise recht. Der Bund entscheidet den Mist, die Länder dürfen es ausbaden. Soviel zu Politik vor Ort. Trotzdem bezeichnend denn Bremen ist zusammen mit Hamburg das am höchsten verschuldete Bundesland (NRW ist auch irgendwo in der Spitze) – warum wohl seit Ewigkeiten Rot und warum zunehmend Grün. Sie meinen das sei ungerecht? Und Sie meinen BW sei das Gegenbeispiel? Nun wie lange sind nun hier die Grün/Roten dran und wie lang waren Sie es nicht. Auch ein Zufall warum es in Bayern immer noch mit am Besten ist?

Selbst marginal mehr Freiheiten für Bürger und marginal mehr Beachtung von Eigentum, hat schon eine prosperierende Wirkung. Das können SPD-ler und Grüne niemals zugeben. Die werden immer entlang von Linien mit sozial und ökologisch argumentieren. Wirtschaft hat in deren Welt nur Platz um die eigenen Phantastereien bezahlen zu müssen. Selbstverständlich gibt es keine Wahl für Bürger oder Unternehmen wenn man nicht dem Gewaltmonopol in die Hände fallen will.

Es ist so klar und so bezeichnend – und im Endeffekt strohdumm.