Man muß schon die Quellen zu Rate ziehen

Soviel “Spaß” am Wochenende:
https://www.tagesspiegel.de/berlin/verstoesst-berliner-gesetz-gegen-verfassung-bundesinnenministerium-stellt-mietendeckel-vernichtendes-gutachten-aus/25298328.html?utm_source=pocket-newtab

“Verfassung” 🤣

Weiterhin, so eindeutig wie geschrieben, ist es nicht:
https://www.tagesspiegel.de/downloads/25299706/2/verfassungsrechtliche-bewertung-mietendeckel.pdf

Kann man beim Überfliegen ds Gutachtens feststellen:
“- 7 – 7 Ferner ändert auch ein Verweis auf Art. 28 Abs. 1 der Verfassung von Berlin nichts an diesem Ergebnis (so aber Mayer/Artz, Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Aspekte eines „Mietendeckels“ für das Land Berlin, S. 14). Art. 28 Abs. 1 besagt, dass jeder Mensch das Recht auf angemessenen Wohnraum hat. Derartige Staatszielbestimmungen können jedoch Handlungspflichten des Landesgesetzgebers nur im Rahmen der grundgesetzlichen Kompetenzordnung begründen. Andernfalls würde das Landesrecht die grundgesetzliche Kompetenzverteilung untergraben, was zur Folge hätte, das von Bundesland zu Bundesland ein unterschiedliches Bundesverfassungsrecht gelten würde (Papier, Rechtsgutachterliche Stellungnahme im Auftrag des Bundesverbands deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen, Gutachten 2019, S. 7). Mithin komm dem Bund vorliegend eine umfassende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu, was eine Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber zur Folge hat. Ein entsprechendes Berliner Landesgesetz zur Einführung eines „Mietendeckels“ wäre damit formell verfassungswidrig. II. Vereinbarkeit einer gesetzlichen Einführung eines Mietendeckels mit Art. 14 GG A. Zusammenfassung  Der Gesetzentwurf greift in die Eigentumsfreiheit der Wohnungseigentümer (und ihre Vertragsfreiheit) ein.  Der gesetzgeberische Zweck, durch die Begrenzung der Miethöhe der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen entgegenzuwirken, liegt nach der Rechtsprechung des BVerfG im öffentlichen Interesse (Verhinderung der Gentrifizierung ist Gemeinwohlbelang).  Der Gesetzentwurf dürfte geeignet und erforderlich sein, den o.g. Zweck zu erreichen.  Problematisch ist die Zumutbarkeit: Ob die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Eigentümer derart weit in den Hintergrund gestellt werden dürfen, wie es der Gesetzentwurf vorsieht, erscheint zweifelhaft.
– 8 – 8  Vom sog. Mietenstopp werden unterschiedslos alle Vermieter erfasst, auch solche, die bislang nur geringe Mieten verlangt haben. Dies ist auch unter Art. 3 GG-Aspekten problematisch.  Die Mietobergrenze versetzt die zulässige Miete auf den Stand des Mietspiegels von 2013 (basierend auf den Mieten der Jahre 2008-2012). Die seit dieser Zeit gestiegenen Preise (im Baugewerbe für Instandhaltung sowie sonstige für das Grundeigentum typische Kosten), bleiben unberücksichtigt.  Aus dem gleichen Grund erscheint auch die Kappung zu hoher Bestandsmieten („Wuchermiete“) problematisch. Bezugspunkt ist hier wiederum die 2013 ortsübliche Miete. Ob 120 % der 2013 ortsüblichen Miete bereits als Grenze zur „Wuchermiete“ angesehen werden kann, erscheint zweifelhaft.  Es fehlt an einer gesetzlichen Absicherung für Eigentümer, um eine (verfassungswidrige) Substanzverletzung auszuschließen, wenn Eigentümer/Vermieter erhebliche Investitionen (energetische Sanierung) getätigt haben. Eine Abmilderung ist lediglich über die Härtefallklausel möglich.  Es ist zudem durch den Gesetzentwurf selbst nicht abgesichert, dass durch die Vermietung auch ein Ertrag, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt, erwirtschaftet werde””

Kurz der Zweck soll damit erreichbar sein. Das es zu einer Knappheit kommen könnte wird nicht thematisiert !

“Der Gesetzentwurf dürfte geeignet und erforderlich sein, den o.g. Zweck zu erreichen.”

Es sind Kleinigkeiten und ich kann die vernichtende Kritik nicht sehen.

Sie müssen dazu unbedingt den Teil lesen:
B. Wesentliche Erwägungen

Kurz, der Tagesspiegel übertreibt – leider….

Wie vernichtend es für Vermieter ist, steht dort auch:
” Auf dem sozialpolitisch umstrittenen Gebiet des Mietrechts müssen Vermieter mit häufigen Gesetzesänderungen rechnen und können nicht auf den Fortbestand einer ihnen günstigen Rechtslage vertrauen. ”

Kurz Vermieter müssen immer damit rechnen, daß in bestehende Verträge eingegriffen wird. Und das wird durch das Gutachten bestärkt.

Kurz der Autor beim Tagesspiegel kann entweder nicht lesen oder er kann nicht verstehend lesen.

Es gibt einige “Bedenken”
“Ob die Interessen der Eigentümer/Vermieter jedoch derart weit in den Hintergrund gestellt werden dürfen, wie der Gesetzentwurf es vorsieht, erscheint in einigen Punkten zweifelhaft: ”

Und die folgen dann in den Punkten aa – ee und der letzte Absatz.

Bedenken sind nicht “vernichtend” … Das Gutachten gesteht diesem Ding zu funktionieren zu können.

Das wird nicht funktionieren !

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