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Das deutsche Grundgesetz – Artikel 13

Siehe: https://dejure.org/gesetze/GG/13.html

Kommentare mitten drin starten mit K:

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

K: Nun ja nur wenn keine der anderen Punkte irgendwie dagegen spricht

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

K: Gut das wenigstens unter normalen Umständen ein Richter entscheiden muß. Aber bei “Gefahr im Verzug” weiß man auch, es ist Gefahr im Verzug. Wer wird das wohl beurteilen?

(3) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. 2Die Maßnahme ist zu befristen. 3Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. 4Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

K:  ‘bestimmte Tatsachen’ liest sich wie Radio Eriwan, im Prinzip …

(4) 1Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. 2Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

K: Etwas einschränkende Zugriffsrechte

(5) 1Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. 2Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

K: Nun das ist so wie mit den Mautdaten, die ja “nur” zur Bestimmung der Maut herangezogen werden, bis halt den Gesetzgebern und der Polizei was anderes dazu einfiel.

(6) 1Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. 2Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. 3Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

K: Da werde ich mal suchen gehen ob es dazu etwas gibt. Ich bezweifele , daß das wirklich umfassend passiert. Wohl eher so was wie. Tag x: Trojaner auf 10 – 100 Rechner installiert – oder so.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Ok , mit 7 kann man jeden Schutz mit einem einzigen Grund aus hebeln. Man definiert einfach eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung – fertig

Note: 5

Auch als Liberaler kann man eine bestimmte Möglichkeit befürworten, aber das sind wirklich extrem enge und begrenzende Gründe. So wie es hier steht, scheint es mit der engen Begrenzung nicht hinzukommen.

Die Länge sollte einem auch zu denken geben, das Aber scheint hier die Länge zu diktieren.

Die Abwehrmöglichkeiten des Bürger gegen Übergriffe sind sehr bescheiden und wir haben das prinzipielle Problem der nicht so unabhängigen Justiz, die eben auch eingreift wenn es Staat gegen Bürger heißt.