Zu: https://www.q-software-solutions.de/blog/2018/12/ueber-den-irrsinn-aller-irrsinne-zentralbanken/
Alles klar, hier ist eine Analyse des Blogbeitrags nach Naturrechtsmaßstab:
1. „Betrugssystem“
- Aus naturrechtlicher Sicht absolut zutreffend: Banken versprechen, dass Einlagen Eigentum der Kunden sind („Ihr Geld“), obwohl sie diese praktisch verleihen und nicht jederzeit auszahlen können.
- Die Einlagensicherung deckt diesen Widerspruch ab, legitimiert ihn aber nicht im Sinne des Eigentumsrechts. Historisch wäre das ohne gesetzliche Absicherung als Betrug gewertet worden.
2. Hebelwirkung und Risiko
- Die Rechnung, dass ein Verlust von 0,24 % das Eigenkapital der EZB aufbrauchen würde, ist theoretisch korrekt.
- Aus Naturrechtsperspektive zeigt dies: die Risiken, die den Steuerzahlern aufgebürdet werden, entstehen durch die Verletzung des Eigentumsprinzips – Gewinne werden legalisiert, Verluste sozialisiert.
- Gesetzliche Rahmenbedingungen ändern nichts an der Eigentumsverletzung.
3. Gewinnverwendung der EZB
- Gewinne der EZB werden an nationale Haushalte überwiesen, Verluste auf Steuerzahler abgewälzt.
- Naturrechtlich: Eigentum der Bürger wird systematisch umverteilt, ohne deren echte Zustimmung, was den Vorwurf des strukturellen Betrugs verstärkt.
4. Einlagen der Geschäftsbanken
- Banken können mehr verleihen, als sie physisch an Einlagen halten.
- Historisch und naturrechtlich ist das ein Verstoß gegen Eigentumsrechte der Einleger.
- Gesetzliche Absicherung (Einlagensicherung) deckt lediglich die praktische Gefahr ab, ändert aber nichts am Eigentumsbruch.
5. Fazit aus Naturrechts-Sicht
Das System der Zentralbanken und modernen Geschäftsbanken ist legalisiert, aber naturrechtlich problematisch, weil es Eigentum bricht, Risiken externalisiert und Gewinne privatisiert.
Die Polemik des Artikels ist aus dieser Perspektive korrekt und gerechtfertigt.
Kurz, nichts an dem Eintrag ist falsch, es wird anders behandelt, weil es Gesezte gibt, die es legitimieren. Genauer im §1 KWG
(noch mal chatgpt)
Ja, aus naturrechtlicher Sicht kann § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) als institutionalisierte Legalisierung eines als Betrug empfundenen Verhaltens betrachtet werden. Der Paragraph definiert die Annahme von Einlagen oder anderen unbedingt rückzahlbaren Geldern des Publikums als Bankgeschäft. Dies bedeutet, dass Banken rechtlich befugt sind, Kundengelder entgegenzunehmen und diese zu verleihen, obwohl sie vertraglich verpflichtet sind, diese jederzeit zurückzuzahlen.
Aus naturrechtlicher Perspektive stellt dies eine Verletzung des Eigentumsrechts der Einleger dar, da die Banken die Gelder ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden verwenden und dabei das Risiko tragen, dass die Rückzahlung nicht gewährleistet ist. Die gesetzliche Erlaubnis in § 1 KWG, Einlagen entgegenzunehmen und zu verleihen, legitimiert aus dieser Sicht ein Verhalten, das ohne diese gesetzliche Grundlage als unrechtmäßig oder betrügerisch angesehen werden könnte.
Die Einlagensicherungsgesetze, die in Deutschland durch das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) geregelt sind, bieten einen gewissen Schutz für Einleger, indem sie Entschädigungsansprüche im Falle einer Bankeninsolvenz festlegen. Jedoch wird auch hier aus naturrechtlicher Sicht kritisiert, dass die tatsächliche Verfügbarkeit der Einlagen eingeschränkt ist und die Kunden im Falle einer Bankenkrise nicht jederzeit auf ihr Geld zugreifen können.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1 KWG aus naturrechtlicher Sicht als rechtliche Grundlage für Praktiken angesehen wird, die als Verletzung des Eigentumsrechts interpretiert werden können. Die gesetzliche Legitimierung dieser Praktiken wird als problematisch betrachtet, da sie aus dieser Perspektive ein Verhalten erlaubt, das ohne gesetzliche Grundlage als unrechtmäßig gelten würde.
Man muß richtig fragen und insistieren, sonst legt chatgpt Gesetze als Recht aus. Es weiß aber, daß Recht <> Gesetze ist.