https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.html
Das etwas länger die Kommentare von mir mitten drin (K:)
1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
K: Gut
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
K: Wie es dann zum Einmarsch durch Österreich kommen konnte, kann man hieraus nicht entnehmen. Diese Leute waren aus einem sicheren Drittland und teilweise waren Sie auch ohne Pässe.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
K: Im Grunde Selbstschutz. Wenn es ein Land ist in er wohl ähnliches gilt wie in D, sieht man keinen Grund für Asyl in D. Da kann man dann verstehen warum Leute wie Assange und …
keins in D bekommen auch wenn Sie es verdienten, oder jemand aus Spanien der für die Ablösung von Katalonien eintritt.
keins in D bekommen auch wenn Sie es verdienten, oder jemand aus Spanien der für die Ablösung von Katalonien eintritt.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
K: Selbsschutz, Anwendung derzeit fraglich.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
K: Kann man schreiben ist aber sinnlos, was wenn es doch dagegen steht. Hier wird ja behauptet, das gäbe es nicht. Man darf daran zweifeln.
Eine der besseren Art. Wo man sich aber fragt, warum gilt der nicht?
Diese Frage müssen Sie den Staatsangestellten vorlegen !