Das deutsche Grundgesetz – Art 36

Art. 36

(1) 1Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. 2Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Übersetzung für Liberale. Bei der Besetzung von Unterdrückungsstellen ist nach Angemessenheit lies Unterdrückungsvertretung von allen Ländern zu verfahren.

Ok, das was die böse Auslegung

Man kann es aber auch so sehen. Kein Land soll in D den  Bund alleine  vertreten dürfen. Das kann man möglicherweise als Vorbeugung gegen Machtmißbrauch betrachten.

Ich weiß nichts mit landsmannschaftlich Anzufangen:

Insgesamt recht neutral aber zu mehr als zu einer Note 3 kann es nicht reichen.

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