Ich habe gestern im Radio etwas gehört wie. Irgendwo haben 200 Afrikaner verhindert das ein Kongolose? abgeschoben werden konnte. Es wäre zu gefährlich für die Polizei geworden. Der Mann sei nun untergetaucht.
Heißt das wir brauchen ab jetzt “nur” noch die Polizei bedrohen um Ruhe vor ihr zu bekommen?
-§ 113
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) 1Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. 2Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) 1Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (-§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. 2Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (-§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
War die “Diensthandlung” etwa nicht rechtmäßig? Weil die 200 Leute es nicht annehmen konnten – daß man des Landes verwiesen wird? War es den 200 Leuten nicht zuzumuten ob man hätte anders vorgehen können?
Kann ich mich als Dt. auch auf konnte man nicht wissen oder es ist mir nicht zuzumuten einen anderen Weg einzuschlagen berufen?
Oder darf man sich inzwischen dank multiplem Staatsversagen auch auf Art 20 Abs 4 des GG berufen. Dürfen sich auch Leute ohne dt. Staatsbürgerschaft darauf berufen?
Auch frage ich mich, wenn denn die Polizei doch für die Durchsetzung von Gesetzen sein soll. Warum haben die dann in 2015 an der Grenze nicht kontrolliert?
Kurz; kann mir mal eben jemand ein kurze Aufstellung geben, welche Gesetze noch gelten und welche man ignorieren kann. Kann mir auch jemand sagen ob ich mich auf eben Artikel 20 Abs 4 berufen kann. Sagen wir mal in dem ich anfange meine Steuern nicht mehr zu bezahlen?
Darf ich mich dann auch mit allen Mitteln gegen die kommenden Polizeibesuche wehren?
Gilt also der Folgeparagraph zum obigen auch nicht mehr:
-§ 114
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) -§ 113 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) -§ 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des -§ 113 Absatz 1 ist.
Dumme andere Frage, warum laufen eigentlich noch die meisten Steinewerfer auf Polizisten herum? Warum sind einige Häuser immer noch besetzt und nicht geräumt.
Hätte ich mir gestern den Aufwand mit dem Straßenverkehrsamt schenken können? Oder gelten die Gesetze da noch?
Gesetzestexte von: https://dejure.org/
http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/femen-aktivistin-springt-bei-weihnachtsgottesdienst-nackt-auf-altar-a-940838.html
-§ 167
Störung der Religionsausübung
(1) Wer
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1. |
den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder |
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2. |
an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.
Darf ich das jetzt auch wenn ich mag einfach rumpöbeln oder nackt vom Altar springen? Weiß eigentlich jemand wie es dieser Frau weiter ergangen ist?